Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18663 A/2013

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/05/0192

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit die Nachbarn geltend machen, dass die Emissionen aus dem am Dach geplanten Schwimmbecken nicht aus Wohnzwecken im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO stammten, sind sie nicht im Recht. Auch Wohnnebennutzung zählt zur Wohnnutzung, und dieser dienen auch Schwimmbecken (Hinweis E vom 6. Oktober 2011, 2011/06/0109, zum Stmk ROG 1974; vergleiche auch die Regelung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO über zulässige Schwimmbecken). Dies wäre allenfalls nur dann nicht gegeben, wenn auf Grund der konkreten Größe der Anlage nicht mehr angenommen werden könnte, dass diese mit der Wohnbenutzung der Liegenschaft verbunden ist, wenn sie also unverhältnismäßig wäre in Bezug auf die Größe des Wohngebäudes oder des Grundstückes (Hinweis E vom 6. Oktober 2011).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050192.X01

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050192_20130723X01