Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Geschäftszahl

2012/05/0192

Rechtssatz

Soweit die Nachbarn geltend machen, dass die Emissionen aus dem am Dach geplanten Schwimmbecken nicht aus Wohnzwecken im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO stammten, sind sie nicht im Recht. Auch Wohnnebennutzung zählt zur Wohnnutzung, und dieser dienen auch Schwimmbecken (Hinweis E vom 6. Oktober 2011, 2011/06/0109, zum Stmk ROG 1974; vergleiche auch die Regelung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO über zulässige Schwimmbecken). Dies wäre allenfalls nur dann nicht gegeben, wenn auf Grund der konkreten Größe der Anlage nicht mehr angenommen werden könnte, dass diese mit der Wohnbenutzung der Liegenschaft verbunden ist, wenn sie also unverhältnismäßig wäre in Bezug auf die Größe des Wohngebäudes oder des Grundstückes (Hinweis E vom 6. Oktober 2011).