Die UVPG-Novelle 2000, BGBl I Nr 89/2000, lässt eine Deutung nur dahingehend zu, dass auch der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des § 44b Abs 1 AVG unterliegt. Mit dieser Novelle wurden die bis zu diesem Zeitpunkt im UVPG 2000 enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen gestrichen und somit auch die Bewilligungsverfahren nach dem UVPG 2000 - wie in den Materialien zu dieser Novelle (IA 168/A XXI. GP) ausdrücklich erwähnt - den allgemeinen, damit auch die Präklusionsbestimmungen umfassenden Regelungen des AVG unterworfen. Aus den genannten Materialien ergibt sich überdies kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber in jenen UVP-Verfahren, die den Bestimmungen des AVG über Großverfahren unterliegen, zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien (iSd § 8 AVG) unterscheiden wollte; auch der Gesetzestext bietet für eine derartige Differenzierung keinen Anhaltspunkt.Die UVPG-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000,, lässt eine Deutung nur dahingehend zu, dass auch der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG unterliegt. Mit dieser Novelle wurden die bis zu diesem Zeitpunkt im UVPG 2000 enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen gestrichen und somit auch die Bewilligungsverfahren nach dem UVPG 2000 - wie in den Materialien zu dieser Novelle (IA 168/A römisch 21 . Gesetzgebungsperiode ausdrücklich erwähnt - den allgemeinen, damit auch die Präklusionsbestimmungen umfassenden Regelungen des AVG unterworfen. Aus den genannten Materialien ergibt sich überdies kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber in jenen UVP-Verfahren, die den Bestimmungen des AVG über Großverfahren unterliegen, zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien (iSd Paragraph 8, AVG) unterscheiden wollte; auch der Gesetzestext bietet für eine derartige Differenzierung keinen Anhaltspunkt.