Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/03/0112

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg

Norm

NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
ROG Slbg 2009 §10
ROG Slbg 2009 §8
Schianlagen Errichtung Slbg 2008

Rechtssatz

Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes ist eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen (Hinweis E vom 9. August 2006, 2004/10/0235). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klargestellt, dass unter besonders wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens - im vorliegenden Fall die Schigebietserweiterung - gemeint sind (Hinweis E vom 19. März 2002, 99/10/0203 (VwSlg 15.793 A/2002)). Als besonders wichtige Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, Slbg NatSchG 1999 kommen nur die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens Schigebietserweiterung und die Entsprechung dieses Vorhabens mit etwaigen raumordnungsrechtlichen Planungsakten in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X05

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2012030112_20141021X05