Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2012/03/0112
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
Norm
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
ROG Slbg 2009 §10
ROG Slbg 2009 §8
Schianlagen Errichtung Slbg 2008
Rechtssatz
Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes ist eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen (Hinweis E vom 9. August 2006, 2004/10/0235). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klargestellt, dass unter besonders wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 3a Abs 2 Slbg NatSchG 1999 die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens - im vorliegenden Fall die Schigebietserweiterung - gemeint sind (Hinweis E vom 19. März 2002, 99/10/0203 (VwSlg 15.793 A/2002)). Als besonders wichtige Interessen im Sinne des § 3a Slbg NatSchG 1999 kommen nur die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens Schigebietserweiterung und die Entsprechung dieses Vorhabens mit etwaigen raumordnungsrechtlichen Planungsakten in Betracht.Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes ist eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen (Hinweis E vom 9. August 2006, 2004/10/0235). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klargestellt, dass unter besonders wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens - im vorliegenden Fall die Schigebietserweiterung - gemeint sind (Hinweis E vom 19. März 2002, 99/10/0203 (VwSlg 15.793 A/2002)). Als besonders wichtige Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, Slbg NatSchG 1999 kommen nur die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens Schigebietserweiterung und die Entsprechung dieses Vorhabens mit etwaigen raumordnungsrechtlichen Planungsakten in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X05
Im RIS seit
21.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2012030112_20141021X05