Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
2012/03/0112
Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes ist eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen (Hinweis E vom 9. August 2006, 2004/10/0235). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klargestellt, dass unter besonders wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens - im vorliegenden Fall die Schigebietserweiterung - gemeint sind (Hinweis E vom 19. März 2002, 99/10/0203 (VwSlg 15.793 A/2002)). Als besonders wichtige Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, Slbg NatSchG 1999 kommen nur die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens Schigebietserweiterung und die Entsprechung dieses Vorhabens mit etwaigen raumordnungsrechtlichen Planungsakten in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X05