Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2012/03/0088
Entscheidungsdatum
21.12.2012
Index
L65002 Jagd Wild Kärnten
Norm
JagdG Krnt 2000 §8 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §8 Abs9;
Rechtssatz
Vermögen Lücken in der Einfriedung des Geheges ein Ein- und Auswechseln von Haarwild nicht hintanzuhalten, läuft dies dem umfassenden Abschlussgebot des § 8 Abs 2 Krnt JagdG 2000 zuwider. In diesem Zusammenhang kommt es nach § 8 Abs 2 leg cit nicht darauf an, ob ein- bzw auswechselndes Wild das Gatterwild gefährden könnte.Vermögen Lücken in der Einfriedung des Geheges ein Ein- und Auswechseln von Haarwild nicht hintanzuhalten, läuft dies dem umfassenden Abschlussgebot des Paragraph 8, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 zuwider. In diesem Zusammenhang kommt es nach Paragraph 8, Absatz 2, leg cit nicht darauf an, ob ein- bzw auswechselndes Wild das Gatterwild gefährden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030088.X01
Im RIS seit
28.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2012030088_20121221X01