Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19153 A/2015

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

2012/03/0087

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §56;
EisenbahnG 1957 §58 Abs2 Z2;
EisenbahnG 1957 §74;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0098 2012/03/0107 2012/03/0099

Rechtssatz

Die Behörde hat die bf Partei (Zuweisungsstelle) im zweitangefochtenen Bescheid verpflichtet, Begehren auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen "zwecks Verteilung von Informations- und Werbematerial, sonstiger Kundeninformation, Kundenlenkung und Unterstützung von Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten" stattzugeben. Demgegenüber wurde die bf Partei im drittangefochtenen Bescheid verpflichtet, Begehren auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen "zwecks Verteilung von Werbematerial, wie beispielsweise Giveaways, Kundeninformation, Kundenlenkung, Fahrkartenverkaufs sowie zwecks Einsatzes von Servicepersonal auf den Bahnsteigen, welches zu den abfahrenden bzw ankommenden Zügen der (erstmitbeteiligten Partei) gehört," stattzugeben. Mit dieser im Detail unterschiedlichen Textierung hat die Behörde auf wahrgenommene Unterschiede im Tatsächlichen reagiert und (lediglich) die im jeweiligen Verhältnis zwischen bf Partei einerseits und erst- bzw zweitmitbeteiligter Partei andererseits aufgrund des Verfahrensergebnisses relevanten Bereiche angesprochen. Aus diesem Spruch kann nicht abgeleitet werden, dass die bf Partei etwa Begehren der zweitmitbeteiligten Partei auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen zwecks Einsatzes von Servicepersonal auf den Bahnsteigen nicht stattgeben müsste, oder dass eine Ungleichbehandlung von erst- und zweitmitbeteiligter Partei statthaft oder gar vorgeschrieben wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012030087.X15

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012030087_20150630X15