Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/03/0087
Die Behörde hat die bf Partei (Zuweisungsstelle) im zweitangefochtenen Bescheid verpflichtet, Begehren auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen "zwecks Verteilung von Informations- und Werbematerial, sonstiger Kundeninformation, Kundenlenkung und Unterstützung von Kunden bei der Bedienung von Fahrkartenautomaten" stattzugeben. Demgegenüber wurde die bf Partei im drittangefochtenen Bescheid verpflichtet, Begehren auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen "zwecks Verteilung von Werbematerial, wie beispielsweise Giveaways, Kundeninformation, Kundenlenkung, Fahrkartenverkaufs sowie zwecks Einsatzes von Servicepersonal auf den Bahnsteigen, welches zu den abfahrenden bzw ankommenden Zügen der (erstmitbeteiligten Partei) gehört," stattzugeben. Mit dieser im Detail unterschiedlichen Textierung hat die Behörde auf wahrgenommene Unterschiede im Tatsächlichen reagiert und (lediglich) die im jeweiligen Verhältnis zwischen bf Partei einerseits und erst- bzw zweitmitbeteiligter Partei andererseits aufgrund des Verfahrensergebnisses relevanten Bereiche angesprochen. Aus diesem Spruch kann nicht abgeleitet werden, dass die bf Partei etwa Begehren der zweitmitbeteiligten Partei auf Mitbenützung von Personenbahnhöfen zwecks Einsatzes von Servicepersonal auf den Bahnsteigen nicht stattgeben müsste, oder dass eine Ungleichbehandlung von erst- und zweitmitbeteiligter Partei statthaft oder gar vorgeschrieben wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099