Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19153 A/2015
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/03/0087
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §58 Abs2 Z2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099
Rechtssatz
Nach § 58 Abs 2 Z 2 EisenbahnG 1957 ist es nicht erforderlich, dass die Mitbenützung der Personenbahnhöfe für den Zweck des Zugangs zur Schieneninfrastruktur unabdingbar notwendig wäre, also die Verkehrsleistung des Eisenbahnverkehrsunternehmens andernfalls überhaupt nicht erbracht werden könnte.Nach Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 ist es nicht erforderlich, dass die Mitbenützung der Personenbahnhöfe für den Zweck des Zugangs zur Schieneninfrastruktur unabdingbar notwendig wäre, also die Verkehrsleistung des Eisenbahnverkehrsunternehmens andernfalls überhaupt nicht erbracht werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012030087.X03
Im RIS seit
05.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012030087_20150630X03