Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/03/0087
Nach Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 ist es nicht erforderlich, dass die Mitbenützung der Personenbahnhöfe für den Zweck des Zugangs zur Schieneninfrastruktur unabdingbar notwendig wäre, also die Verkehrsleistung des Eisenbahnverkehrsunternehmens andernfalls überhaupt nicht erbracht werden könnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099