Einer selbständigen Tätigkeit im Sinn des § 60 Abs. 1 NAG 2005 muss zwar eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung, die auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausgerichtet ist, zugrunde liegen, nicht aber notwendigerweise ein Werkvertrag (Hinweis E vom 18. Februar 2009, Zl. 2007/21/0480). Es kann auch nicht allein aus der beiderseitigen Kündigungsmöglichkeit eines unbefristet abgeschlossenen Vertrages geschlossen werden, dass die Verpflichtung nicht länger als sechs Monate bestehen wird.Einer selbständigen Tätigkeit im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, NAG 2005 muss zwar eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung, die auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausgerichtet ist, zugrunde liegen, nicht aber notwendigerweise ein Werkvertrag (Hinweis E vom 18. Februar 2009, Zl. 2007/21/0480). Es kann auch nicht allein aus der beiderseitigen Kündigungsmöglichkeit eines unbefristet abgeschlossenen Vertrages geschlossen werden, dass die Verpflichtung nicht länger als sechs Monate bestehen wird.