Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/17/0140

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0141

Rechtssatz

Die Frage, ob ein abgabepflichtiges "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG vorliegt, ist allein eine Auslegungsfrage des diesbezüglichen Abgabentatbestandes des ALSAG und daher auf dessen Boden zu beantworten. Sie erschöpft sich auch nicht in der Interpretation des Begriffs der (langfristigen) "Ablagerung", sondern hängt maßgeblich von der Bestimmung der allein für den Abgabentatbestand des ALSAG notwendigen finalen Verknüpfung zwischen Beförderung und Ablagerung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011170140.X03

Im RIS seit

10.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2011170140_20131114X03