Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/17/0140
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0141
Rechtssatz
Die Frage, ob ein abgabepflichtiges "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG vorliegt, ist allein eine Auslegungsfrage des diesbezüglichen Abgabentatbestandes des ALSAG und daher auf dessen Boden zu beantworten. Sie erschöpft sich auch nicht in der Interpretation des Begriffs der (langfristigen) "Ablagerung", sondern hängt maßgeblich von der Bestimmung der allein für den Abgabentatbestand des ALSAG notwendigen finalen Verknüpfung zwischen Beförderung und Ablagerung ab.Die Frage, ob ein abgabepflichtiges "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG vorliegt, ist allein eine Auslegungsfrage des diesbezüglichen Abgabentatbestandes des ALSAG und daher auf dessen Boden zu beantworten. Sie erschöpft sich auch nicht in der Interpretation des Begriffs der (langfristigen) "Ablagerung", sondern hängt maßgeblich von der Bestimmung der allein für den Abgabentatbestand des ALSAG notwendigen finalen Verknüpfung zwischen Beförderung und Ablagerung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170140.X03
Im RIS seit
10.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
JWR_2011170140_20131114X03