Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Geschäftszahl

2011/17/0140

Rechtssatz

Die Frage, ob ein abgabepflichtiges "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG vorliegt, ist allein eine Auslegungsfrage des diesbezüglichen Abgabentatbestandes des ALSAG und daher auf dessen Boden zu beantworten. Sie erschöpft sich auch nicht in der Interpretation des Begriffs der (langfristigen) "Ablagerung", sondern hängt maßgeblich von der Bestimmung der allein für den Abgabentatbestand des ALSAG notwendigen finalen Verknüpfung zwischen Beförderung und Ablagerung ab.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/17/0141