Verwaltungsgerichtshof
14.11.2013
2011/17/0140
Die Frage, ob ein abgabepflichtiges "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG vorliegt, ist allein eine Auslegungsfrage des diesbezüglichen Abgabentatbestandes des ALSAG und daher auf dessen Boden zu beantworten. Sie erschöpft sich auch nicht in der Interpretation des Begriffs der (langfristigen) "Ablagerung", sondern hängt maßgeblich von der Bestimmung der allein für den Abgabentatbestand des ALSAG notwendigen finalen Verknüpfung zwischen Beförderung und Ablagerung ab.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0141