Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/17/0140

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4;
AWG 2002 Anh2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0141

Rechtssatz

Das hier gegenständliche Verfahren D14 des Anhangs 2 zum AWG 2002 ist nicht als "Verwertungsverfahren", sondern als "Beseitigungsverfahren" ausgewiesen. Zudem kommt in seiner gesetzlichen Definition bereits der Charakter als vorgelagerte Hilfstätigkeit zu den unter D1 bis D13 des genannten Anhangs aufgeführten Beseitigungsverfahren zum Ausdruck ("Rekonditionierung vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren"). Die Rekonditionierung D14 ist somit keine eigenständige, zweckbestimmende Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG, die als erste Tätigkeit im Sinne der hg. Rechtsprechung den Charakter der Beförderung des Abfalls bestimmen und damit die Verwirklichung des Abgabentatbestandes "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" bereits ausschließen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011170140.X02

Im RIS seit

10.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2011170140_20131114X02