Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/17/0140
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4;
AWG 2002 Anh2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0141
Rechtssatz
Das hier gegenständliche Verfahren D14 des Anhangs 2 zum AWG 2002 ist nicht als "Verwertungsverfahren", sondern als "Beseitigungsverfahren" ausgewiesen. Zudem kommt in seiner gesetzlichen Definition bereits der Charakter als vorgelagerte Hilfstätigkeit zu den unter D1 bis D13 des genannten Anhangs aufgeführten Beseitigungsverfahren zum Ausdruck ("Rekonditionierung vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren"). Die Rekonditionierung D14 ist somit keine eigenständige, zweckbestimmende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG, die als erste Tätigkeit im Sinne der hg. Rechtsprechung den Charakter der Beförderung des Abfalls bestimmen und damit die Verwirklichung des Abgabentatbestandes "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" bereits ausschließen könnte.Das hier gegenständliche Verfahren D14 des Anhangs 2 zum AWG 2002 ist nicht als "Verwertungsverfahren", sondern als "Beseitigungsverfahren" ausgewiesen. Zudem kommt in seiner gesetzlichen Definition bereits der Charakter als vorgelagerte Hilfstätigkeit zu den unter D1 bis D13 des genannten Anhangs aufgeführten Beseitigungsverfahren zum Ausdruck ("Rekonditionierung vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren"). Die Rekonditionierung D14 ist somit keine eigenständige, zweckbestimmende Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG, die als erste Tätigkeit im Sinne der hg. Rechtsprechung den Charakter der Beförderung des Abfalls bestimmen und damit die Verwirklichung des Abgabentatbestandes "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" bereits ausschließen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170140.X02
Im RIS seit
10.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
JWR_2011170140_20131114X02