Verwaltungsgerichtshof
14.11.2013
2011/17/0140
Das hier gegenständliche Verfahren D14 des Anhangs 2 zum AWG 2002 ist nicht als "Verwertungsverfahren", sondern als "Beseitigungsverfahren" ausgewiesen. Zudem kommt in seiner gesetzlichen Definition bereits der Charakter als vorgelagerte Hilfstätigkeit zu den unter D1 bis D13 des genannten Anhangs aufgeführten Beseitigungsverfahren zum Ausdruck ("Rekonditionierung vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren"). Die Rekonditionierung D14 ist somit keine eigenständige, zweckbestimmende Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG, die als erste Tätigkeit im Sinne der hg. Rechtsprechung den Charakter der Beförderung des Abfalls bestimmen und damit die Verwirklichung des Abgabentatbestandes "Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung" bereits ausschließen könnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0141