Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/13/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/13/0024

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die nach Paragraph 9, BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142). Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073, sowie vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005, 0006 und 0007). Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007130024.X02

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2007130024_20090826X02

Rechtssatz für 2011/16/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/16/0136

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/13/0024 E 26. August 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die nach Paragraph 9, BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142). Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073, sowie vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005, 0006 und 0007). Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011160136.X03

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2011160136_20150129X03

Rechtssatz für Ra 2020/13/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0038

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/13/0024 E 26. August 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die nach Paragraph 9, BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142). Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073, sowie vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005, 0006 und 0007). Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130038.L04

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2020130038_20220622L04