Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8948 F/2014
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/15/0192
Entscheidungsdatum
02.10.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
Rechtssatz
Erlässe oder Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen, wie die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Umsatzsteuerrichtlinien, stellen für den Verwaltungsgerichtshof keine maßgebende Rechtsquelle dar (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0143, mwN). Sie sind für den Steuerpflichtigen nicht verbindlich. Auch der unabhängige Finanzsenat war nicht an sie gebunden.Erlässe oder Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen, wie die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Umsatzsteuerrichtlinien, stellen für den Verwaltungsgerichtshof keine maßgebende Rechtsquelle dar vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0143, mwN). Sie sind für den Steuerpflichtigen nicht verbindlich. Auch der unabhängige Finanzsenat war nicht an sie gebunden.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150192.X03
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Dokumentnummer
JWR_2011150192_20141002X03