Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Geschäftszahl

2011/15/0192

Rechtssatz

Erlässe oder Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen, wie die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Umsatzsteuerrichtlinien, stellen für den Verwaltungsgerichtshof keine maßgebende Rechtsquelle dar vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0143, mwN). Sie sind für den Steuerpflichtigen nicht verbindlich. Auch der unabhängige Finanzsenat war nicht an sie gebunden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150192.X03