Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/13/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2011/13/0067

Entscheidungsdatum

22.07.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/13/0139

Rechtssatz

Folgen Tatbestände des Steuerrechts der wirtschaftlichen Anknüpfung, so ist für die Besteuerung der eingetretene wirtschaftliche Erfolg von Bedeutung. Diese Wirkung tritt im Bereich der wirtschaftlich anknüpfenden Steuertatbestände ein, gleichgültig ob die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte zulässig sind oder nicht, beziehungsweise gleichgültig ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie nichtig sind vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 276, sowie Ritz, BAO5, Paragraph 23, Tz 12).

Konsequenterweise ordnet auch Paragraph 23, Absatz 3, BAO an, dass die (wegen Formmangels oder eines Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit eingetretene) zivilrechtliche Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung sein soll, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 117, sowie z.B. das Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003, 0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011130067.X07

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2011130067_20150722X07

Rechtssatz für Ra 2021/13/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0095

Entscheidungsdatum

31.01.2022

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/13/0067 E 22. Juli 2015 RS 7

Stammrechtssatz

Folgen Tatbestände des Steuerrechts der wirtschaftlichen Anknüpfung, so ist für die Besteuerung der eingetretene wirtschaftliche Erfolg von Bedeutung. Diese Wirkung tritt im Bereich der wirtschaftlich anknüpfenden Steuertatbestände ein, gleichgültig ob die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte zulässig sind oder nicht, beziehungsweise gleichgültig ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie nichtig sind vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 276, sowie Ritz, BAO5, Paragraph 23, Tz 12). Konsequenterweise ordnet auch Paragraph 23, Absatz 3, BAO an, dass die (wegen Formmangels oder eines Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit eingetretene) zivilrechtliche Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung sein soll, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 117, sowie z.B. das Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003, 0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130095.L05

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021130095_20220131L03