Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/07/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18461 A/2012

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/07/0093

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Index

58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 2003/I/071;
EmissionszertifikateG 2004 §4;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Paragraph 4, EmissionszertifikateG 2004 trifft die Regelungen zur Genehmigung von Emissionen von Treibhausgasen. Anlagen, in denen bestimmte (näher genannte) Tätigkeiten durchgeführt werden, und bei denen für diese Tätigkeiten spezifizierte Emissionen entstehen, dürfen ab dem 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde. Aus dem EmissionszertifikateG 2004 geht nicht hervor, dass in einen solchen Genehmigungsbescheid eine rechtskraftfähige Bestimmung des biogenen Anteils bestimmter, in einer solchen Anlage behandelter Abfälle aufzunehmen wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, so bestünde keine Bindung der ALSAG-Behörde an einen solchen Bescheid nach dem EmissionszertifikateG 2004, kommt es doch im Bereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 allein darauf an, ob es sich um "Abfälle mit hohen biogenem Anteil" iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ÖkostromG 2002 handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070093.X05

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2011070093_20120726X05