Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Geschäftszahl

2011/07/0093

Rechtssatz

Paragraph 4, EmissionszertifikateG 2004 trifft die Regelungen zur Genehmigung von Emissionen von Treibhausgasen. Anlagen, in denen bestimmte (näher genannte) Tätigkeiten durchgeführt werden, und bei denen für diese Tätigkeiten spezifizierte Emissionen entstehen, dürfen ab dem 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde. Aus dem EmissionszertifikateG 2004 geht nicht hervor, dass in einen solchen Genehmigungsbescheid eine rechtskraftfähige Bestimmung des biogenen Anteils bestimmter, in einer solchen Anlage behandelter Abfälle aufzunehmen wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, so bestünde keine Bindung der ALSAG-Behörde an einen solchen Bescheid nach dem EmissionszertifikateG 2004, kommt es doch im Bereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 allein darauf an, ob es sich um "Abfälle mit hohen biogenem Anteil" iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ÖkostromG 2002 handelt.