Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18636 A/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/05/0076

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

PostG 1997 §14;
PostmarktG 2009 §34 Abs2;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Der Behörde kann nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei dem in Rede stehenden, offenbar frei zugänglichen Holzverschlag neben der Haustür, der der Ablage verschiedener Gegenstände dient, um eine "Abgabeeinrichtung im Sinne des Zustellgesetzes", also einen Briefkasten, ein Hausbrieffach oder einen Briefeinwurf handelt. Nach dem postrechtlichen Begriffsverständnis handelt es sich dabei nämlich um geeignete, vor dem Zugriff Dritter geschützte Vorrichtungen zum Einwurf von Briefsendungen vergleiche zur Beschaffenheit eines Hausbriefkastens auch Paragraph 34, Absatz 2, PostmarktG 2009 und die Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, PostG 1997). Der Holzverschlag eignet sich weder zum Einwerfen von Briefsendungen (der Zusteller steckt die Post seinen Ausführungen zufolge zwischen die auf dem Holzverschlag deponierten Gegenstände wie z. B. Reifen, Säcke und Katzenfutterdosen) noch schützt er die darauf abgelegte Post vor dem Zugriff Dritter vergleiche ein unversperrbares Holzkästchen betreffend das E vom 28. Oktober 2003, 2003/11/0161, und ein erheblich beschädigtes Hausbrieffach betreffend die E vom 20. Jänner 2004, 2003/01/0362, und vom 20. April 2006, 2005/01/0662).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050076.X03

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050076_20130528X03