Der Behörde kann nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei dem in Rede stehenden, offenbar frei zugänglichen Holzverschlag neben der Haustür, der der Ablage verschiedener Gegenstände dient, um eine "Abgabeeinrichtung im Sinne des Zustellgesetzes", also einen Briefkasten, ein Hausbrieffach oder einen Briefeinwurf handelt. Nach dem postrechtlichen Begriffsverständnis handelt es sich dabei nämlich um geeignete, vor dem Zugriff Dritter geschützte Vorrichtungen zum Einwurf von Briefsendungen (vgl. zur Beschaffenheit eines Hausbriefkastens auch § 34 Abs. 2 PostmarktG 2009 und die Vorgängerbestimmung des § 14 PostG 1997). Der Holzverschlag eignet sich weder zum Einwerfen von Briefsendungen (der Zusteller steckt die Post seinen Ausführungen zufolge zwischen die auf dem Holzverschlag deponierten Gegenstände wie z. B. Reifen, Säcke und Katzenfutterdosen) noch schützt er die darauf abgelegte Post vor dem Zugriff Dritter (vgl. ein unversperrbares Holzkästchen betreffend das E vom 28. Oktober 2003, 2003/11/0161, und ein erheblich beschädigtes Hausbrieffach betreffend die E vom 20. Jänner 2004, 2003/01/0362, und vom 20. April 2006, 2005/01/0662).Der Behörde kann nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei dem in Rede stehenden, offenbar frei zugänglichen Holzverschlag neben der Haustür, der der Ablage verschiedener Gegenstände dient, um eine "Abgabeeinrichtung im Sinne des Zustellgesetzes", also einen Briefkasten, ein Hausbrieffach oder einen Briefeinwurf handelt. Nach dem postrechtlichen Begriffsverständnis handelt es sich dabei nämlich um geeignete, vor dem Zugriff Dritter geschützte Vorrichtungen zum Einwurf von Briefsendungen vergleiche zur Beschaffenheit eines Hausbriefkastens auch Paragraph 34, Absatz 2, PostmarktG 2009 und die Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, PostG 1997). Der Holzverschlag eignet sich weder zum Einwerfen von Briefsendungen (der Zusteller steckt die Post seinen Ausführungen zufolge zwischen die auf dem Holzverschlag deponierten Gegenstände wie z. B. Reifen, Säcke und Katzenfutterdosen) noch schützt er die darauf abgelegte Post vor dem Zugriff Dritter vergleiche ein unversperrbares Holzkästchen betreffend das E vom 28. Oktober 2003, 2003/11/0161, und ein erheblich beschädigtes Hausbrieffach betreffend die E vom 20. Jänner 2004, 2003/01/0362, und vom 20. April 2006, 2005/01/0662).