Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/05/0042

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §4;
BauO OÖ 1994 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Baubewilligungsverfahren kann die Erteilung einer Bauplatzbewilligung, sofern diese nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, nicht bekämpft werden vergleiche zum Ganzen etwa das E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229, mwN). Mit dem Vorbringen des Nachbarn, dass die Baugrundstücke wegen der Hochwasserproblematik nicht baulandgeeignet seien, die Bauplatzbewilligung daher nicht hätte erteilt werden dürfen und sich die Bebauung dieser Grundstücke für seine Grundstücke insofern negativ auswirke, als sich der Hochwasserabfluss verändern würde, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides auf, wird doch damit nicht die Verletzung einer Bestimmung des Baurechtes oder des Flächenwidmungsplanes, die dem Interesse der Nachbarschaft dient, behauptet.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050042.X02

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2011050042_20130129X02