Verwaltungsgerichtshof
29.01.2013
2011/05/0042
Im Baubewilligungsverfahren kann die Erteilung einer Bauplatzbewilligung, sofern diese nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, nicht bekämpft werden vergleiche zum Ganzen etwa das E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229, mwN). Mit dem Vorbringen des Nachbarn, dass die Baugrundstücke wegen der Hochwasserproblematik nicht baulandgeeignet seien, die Bauplatzbewilligung daher nicht hätte erteilt werden dürfen und sich die Bebauung dieser Grundstücke für seine Grundstücke insofern negativ auswirke, als sich der Hochwasserabfluss verändern würde, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides auf, wird doch damit nicht die Verletzung einer Bestimmung des Baurechtes oder des Flächenwidmungsplanes, die dem Interesse der Nachbarschaft dient, behauptet.