Die Beurteilung der Behörde, das Vorliegen entsprechender wasserrechtlicher und baurechtlicher Bewilligungen hinsichtlich der umzuwidmenden Gebäude sei kein tauglicher Nachweis der mangelnden Gefährdung des Bestandes und der Benützbarkeit der Badehütten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG stellt lediglich auf den ungestörten Hochwasserabfluss ab. Die Behörde führte zutreffend die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG ins Treffen, wonach die Umwidmung in "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" neben dem Vorliegen eines baubehördlich bewilligten Hauptgebäudes (lit. a) das Nichtvorliegen einer Gefährdung des Bestandes oder der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit des Gebäudes durch (u.a.) Hochwasser voraussetze (lit. b), sodass das Vorliegen einer Baubewilligung die Prüfung der Voraussetzungen der lit. b leg. cit. nicht entbehrlich mache.Die Beurteilung der Behörde, das Vorliegen entsprechender wasserrechtlicher und baurechtlicher Bewilligungen hinsichtlich der umzuwidmenden Gebäude sei kein tauglicher Nachweis der mangelnden Gefährdung des Bestandes und der Benützbarkeit der Badehütten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG stellt lediglich auf den ungestörten Hochwasserabfluss ab. Die Behörde führte zutreffend die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG ins Treffen, wonach die Umwidmung in "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" neben dem Vorliegen eines baubehördlich bewilligten Hauptgebäudes (Litera a,) das Nichtvorliegen einer Gefährdung des Bestandes oder der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit des Gebäudes durch (u.a.) Hochwasser voraussetze (Litera b,), sodass das Vorliegen einer Baubewilligung die Prüfung der Voraussetzungen der Litera b, leg. cit. nicht entbehrlich mache.