Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/05/0008

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
ROG NÖ 1976 §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0056

Rechtssatz

Die Beurteilung der Behörde, das Vorliegen entsprechender wasserrechtlicher und baurechtlicher Bewilligungen hinsichtlich der umzuwidmenden Gebäude sei kein tauglicher Nachweis der mangelnden Gefährdung des Bestandes und der Benützbarkeit der Badehütten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG stellt lediglich auf den ungestörten Hochwasserabfluss ab. Die Behörde führte zutreffend die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG ins Treffen, wonach die Umwidmung in "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" neben dem Vorliegen eines baubehördlich bewilligten Hauptgebäudes (Litera a,) das Nichtvorliegen einer Gefährdung des Bestandes oder der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit des Gebäudes durch (u.a.) Hochwasser voraussetze (Litera b,), sodass das Vorliegen einer Baubewilligung die Prüfung der Voraussetzungen der Litera b, leg. cit. nicht entbehrlich mache.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050008.X03

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2011050008_20140130X03