Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Geschäftszahl

2011/05/0008

Rechtssatz

Die Beurteilung der Behörde, das Vorliegen entsprechender wasserrechtlicher und baurechtlicher Bewilligungen hinsichtlich der umzuwidmenden Gebäude sei kein tauglicher Nachweis der mangelnden Gefährdung des Bestandes und der Benützbarkeit der Badehütten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG stellt lediglich auf den ungestörten Hochwasserabfluss ab. Die Behörde führte zutreffend die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG ins Treffen, wonach die Umwidmung in "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" neben dem Vorliegen eines baubehördlich bewilligten Hauptgebäudes (Litera a,) das Nichtvorliegen einer Gefährdung des Bestandes oder der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit des Gebäudes durch (u.a.) Hochwasser voraussetze (Litera b,), sodass das Vorliegen einer Baubewilligung die Prüfung der Voraussetzungen der Litera b, leg. cit. nicht entbehrlich mache.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0056