Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/03/0127

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 gelten die sichergestellten Waffen mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege als verfallen. Es bedarf im Falle des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides, sondern die Rechtswirkung des Verfalls an den sichergestellten Gegenständen tritt bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die im Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz WaffG 1996 normierte Frist von einem Jahr zu laufen, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. Das Gesetz knüpft diese Rechtsfolgen nicht an eine ordnungsgemäße Belehrung, sodass selbst im Falle einer unzureichenden behördlichen Belehrung keine Verlängerung der gesetzlich normierten Frist stattfindet.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030127.X03

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2011030127_20120524X03