Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Geschäftszahl

2011/03/0127

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 gelten die sichergestellten Waffen mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege als verfallen. Es bedarf im Falle des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides, sondern die Rechtswirkung des Verfalls an den sichergestellten Gegenständen tritt bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die im Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz WaffG 1996 normierte Frist von einem Jahr zu laufen, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. Das Gesetz knüpft diese Rechtsfolgen nicht an eine ordnungsgemäße Belehrung, sodass selbst im Falle einer unzureichenden behördlichen Belehrung keine Verlängerung der gesetzlich normierten Frist stattfindet.