Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/16/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/16/0156

Entscheidungsdatum

08.09.2010

Index

E3R E02202000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art244;
61995CJ0130 Giloy VORAB;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0157

Rechtssatz

Die u.a. für die Einfuhrumsatzsteuer anzuwendende Vorschrift des Artikel 244, ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für eine Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob der Behörde dabei in Ausübung des Ermessens auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet vergleiche auch das Urteil des EuGH vom 17. Juli 1997 in der Rs. C-130/95 (Bernd Giloy), sowie Alexander, "Berichtigung" des Artikel 244, Absatz 3, ZK; in AWPrax 1996/8, 278).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0130 Giloy VORAB

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160156.X01

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2010160156_20100908X01