Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2010

Geschäftszahl

2010/16/0156

Rechtssatz

Die u.a. für die Einfuhrumsatzsteuer anzuwendende Vorschrift des Artikel 244, ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für eine Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob der Behörde dabei in Ausübung des Ermessens auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet vergleiche auch das Urteil des EuGH vom 17. Juli 1997 in der Rs. C-130/95 (Bernd Giloy), sowie Alexander, "Berichtigung" des Artikel 244, Absatz 3, ZK; in AWPrax 1996/8, 278).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/16/0157