Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2010/15/0119
Entscheidungsdatum
22.05.2014
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
Norm
LiebhabereiV 1993 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;
Rechtssatz
Die in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 LVO normierten Zeiträume kommen nur zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Enthält der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, 2009/13/0058).Die in Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, LVO normierten Zeiträume kommen nur zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Enthält der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, 2009/13/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150119.X04
Im RIS seit
24.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014
Dokumentnummer
JWR_2010150119_20140522X04