Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/15/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/15/0119

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die in Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, LVO normierten Zeiträume kommen nur zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Enthält der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, 2009/13/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010150119.X04

Im RIS seit

24.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2010150119_20140522X04