Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Geschäftszahl

2010/15/0119

Rechtssatz

Die in Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, LVO normierten Zeiträume kommen nur zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Enthält der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, 2009/13/0058).