Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/10/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/10/0147

Entscheidungsdatum

21.05.2012

Index

E3L E15103020

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;

Rechtssatz

Hinsichtlich eines "faktischen Vogelschutzgebiets" ist auf die hg. Judikatur betreffend die Annahme - ohne Vorliegen normativer Festlegungen - bestehender Vorwirkungen des durch Artikel 4, Absatz 4, der Vogelschutzrichtlinie vermittelten Schutzes der Lebensräume geschützter Vogelarten vor erheblichen Beeinträchtigungen hinzuweisen vergleiche E 2. Oktober 2007, 2006/10/0165). Eine solche Annahme hätte zunächst zur Voraussetzung, dass auf der Grundlage bestimmter Tatsachen (Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad, Erhaltungsperspektiven, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung) die Wertigkeit des vom Vorhaben beeinflussten Gebietes (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutzrichtlinie) beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010100147.X04

Im RIS seit

25.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2010100147_20120521X04