Verwaltungsgerichtshof
21.05.2012
2010/10/0147
Hinsichtlich eines "faktischen Vogelschutzgebiets" ist auf die hg. Judikatur betreffend die Annahme - ohne Vorliegen normativer Festlegungen - bestehender Vorwirkungen des durch Artikel 4, Absatz 4, der Vogelschutzrichtlinie vermittelten Schutzes der Lebensräume geschützter Vogelarten vor erheblichen Beeinträchtigungen hinzuweisen vergleiche E 2. Oktober 2007, 2006/10/0165). Eine solche Annahme hätte zunächst zur Voraussetzung, dass auf der Grundlage bestimmter Tatsachen (Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad, Erhaltungsperspektiven, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung) die Wertigkeit des vom Vorhaben beeinflussten Gebietes (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutzrichtlinie) beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden kann.