Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/07/0232
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Index
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
Norm
AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 2 Wr AWG 1994 ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand insofern rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend.Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand insofern rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070232.X02
Im RIS seit
12.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2010070232_20130124X02