Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Geschäftszahl

2010/07/0232

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand insofern rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend.