Verwaltungsgerichtshof
24.01.2013
2010/07/0232
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand insofern rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend.