Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2010/07/0048
Entscheidungsdatum
26.04.2012
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
EmissionszertifikateG 2004 §13 Abs1 idF 2006/I/171;
EmissionszertifikateG 2004 §13 Abs2 Z1 idF 2006/I/171;
ZuteilungsV 02te 2007;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0052 E 26. April 2012 RS 11
Stammrechtssatz
§ 13 Abs 2 Z 1 EmissionszertifikateG 2004 ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der 2. ZuteilungsV 2007 ein mögliches zukünftiges Wachstum einzelner Anlagen zu berücksichtigen wäre. Unter "erwartete Trendwerte der Produktion, Energieintensität und Kohlenstoffintensität der Tätigkeit" sind vielmehr die branchenspezifischen Durchschnittswerte, keineswegs aber davon abweichende bestimmte Werte einzelner Anlagen zu verstehen (Hinweis VfGH E 24. Februar 2011, B 286/08).Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, EmissionszertifikateG 2004 ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der 2. ZuteilungsV 2007 ein mögliches zukünftiges Wachstum einzelner Anlagen zu berücksichtigen wäre. Unter "erwartete Trendwerte der Produktion, Energieintensität und Kohlenstoffintensität der Tätigkeit" sind vielmehr die branchenspezifischen Durchschnittswerte, keineswegs aber davon abweichende bestimmte Werte einzelner Anlagen zu verstehen (Hinweis VfGH E 24. Februar 2011, B 286/08).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070048.X04
Im RIS seit
31.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012
Dokumentnummer
JWR_2010070048_20120426X04