Verwaltungsgerichtshof
26.04.2012
2010/07/0052
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, EmissionszertifikateG 2004 ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der 2. ZuteilungsV 2007 ein mögliches zukünftiges Wachstum einzelner Anlagen zu berücksichtigen wäre. Unter "erwartete Trendwerte der Produktion, Energieintensität und Kohlenstoffintensität der Tätigkeit" sind vielmehr die branchenspezifischen Durchschnittswerte, keineswegs aber davon abweichende bestimmte Werte einzelner Anlagen zu verstehen (Hinweis VfGH E 24. Februar 2011, B 286/08).