Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/07/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/07/0017

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Index

E3L E12070000
E3L E12300000
E3L E13309900
000
001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32001L0077 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL erneuerbare Energiequellen;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z7 idF 2003/I/071;
BudgetbegleitG 2003 Art67;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine erweiternde Interpretation des Ausnahmetatbestands des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 käme nur dann in Betracht, wenn dies der Normzweck (oder eine verfassungskonforme oder unionsrechtskonforme Auslegung) verlangen würde. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beitragspflicht der Verbrennung von Abfällen und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 wurden durch Artikel 67, des BudgetbegleitG 2003 eingeführt. Den Ausführungen über die Absicht des (historischen) Gesetzgebers in den Materialien, ErläutRV 59 BlgNR römisch 22 GP, 306, lässt sich nicht entnehmen, dass der mit der Novelle angestrebte Lenkungseffekt zu einer Befreiung vom Altlastenbeitrag hinsichtlich jedes biogenen Anteils am Abfall führen sollte. Der Gesetzgeber hätte nämlich sonst eine andere Formulierung in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 gewählt und dort nicht von "Abfällen mit hohem biogenen Anteil" gesprochen. Die vom Gesetzgeber getroffene Lösung erscheint auch weder unionsrechtswidrig noch ist eine erweiternde Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich vergleiche VfGH B 21. September 2009, B 560/09-8).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070017.X02

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010070017_20120626X02