Verwaltungsgerichtshof
26.06.2012
2010/07/0017
Eine erweiternde Interpretation des Ausnahmetatbestands des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 käme nur dann in Betracht, wenn dies der Normzweck (oder eine verfassungskonforme oder unionsrechtskonforme Auslegung) verlangen würde. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beitragspflicht der Verbrennung von Abfällen und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 wurden durch Artikel 67, des BudgetbegleitG 2003 eingeführt. Den Ausführungen über die Absicht des (historischen) Gesetzgebers in den Materialien, ErläutRV 59 BlgNR römisch 22 GP, 306, lässt sich nicht entnehmen, dass der mit der Novelle angestrebte Lenkungseffekt zu einer Befreiung vom Altlastenbeitrag hinsichtlich jedes biogenen Anteils am Abfall führen sollte. Der Gesetzgeber hätte nämlich sonst eine andere Formulierung in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 gewählt und dort nicht von "Abfällen mit hohem biogenen Anteil" gesprochen. Die vom Gesetzgeber getroffene Lösung erscheint auch weder unionsrechtswidrig noch ist eine erweiternde Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich vergleiche VfGH B 21. September 2009, B 560/09-8).