Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/05/0192
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
Rechtssatz
Die Behörde hat die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden; bei der Beurteilung des Ortsbildes ist grundsätzlich nicht auf zukünftige Bauten abzustellen (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2009/05/0230). Gegenständlich waren entsprechende Baumaßnahmen bereits im Gange. Wenn aber somit das alte Ortsbild nicht mehr existiert und derzeit ein Provisorium vorhanden ist, verschlägt es nichts, wenn die Behörde auf jenen Zustand abgestellt hat, der sich nach dem Ende der Baumaßnahmen, die das Ortsbild verändern, ergeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050192.X02
Im RIS seit
01.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2010050192_20130129X02