Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/05/0192

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden; bei der Beurteilung des Ortsbildes ist grundsätzlich nicht auf zukünftige Bauten abzustellen (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2009/05/0230). Gegenständlich waren entsprechende Baumaßnahmen bereits im Gange. Wenn aber somit das alte Ortsbild nicht mehr existiert und derzeit ein Provisorium vorhanden ist, verschlägt es nichts, wenn die Behörde auf jenen Zustand abgestellt hat, der sich nach dem Ende der Baumaßnahmen, die das Ortsbild verändern, ergeben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050192.X02

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050192_20130129X02