Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Geschäftszahl

2010/05/0192

Rechtssatz

Die Behörde hat die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden; bei der Beurteilung des Ortsbildes ist grundsätzlich nicht auf zukünftige Bauten abzustellen (Hinweis E vom 3. Mai 2011, 2009/05/0230). Gegenständlich waren entsprechende Baumaßnahmen bereits im Gange. Wenn aber somit das alte Ortsbild nicht mehr existiert und derzeit ein Provisorium vorhanden ist, verschlägt es nichts, wenn die Behörde auf jenen Zustand abgestellt hat, der sich nach dem Ende der Baumaßnahmen, die das Ortsbild verändern, ergeben wird.