Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/05/0190
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0189 E 29. Jänner 2013 RS 1
Stammrechtssatz
Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050190.X01
Im RIS seit
01.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2010050190_20130129X01