Verwaltungsgerichtshof
29.01.2013
2010/05/0189
Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.