Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0189

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Rechtssatz

Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050189.X01

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050189_20130129X01

Rechtssatz für 2010/05/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0190

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0189 E 29. Jänner 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050190.X01

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050190_20130129X01

Rechtssatz für 2010/05/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0191

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0189 E 29. Jänner 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050191.X01

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050191_20130129X01

Rechtssatz für 2010/05/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0192

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0189 E 29. Jänner 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050192.X01

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050192_20130129X01

Rechtssatz für 2010/05/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0189 E 29. Jänner 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050194.X01

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050194_20130129X01