Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/05/0063

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §5 Abs4 lita;
BauO Wr §7;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Festlegung im vorliegenden Bebauungsplan, es dürfe der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen, ist "als eine in Bebauungsplänen zulässige Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Wr BauO anzusehen, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurde", wobei aber im Sinne des E vom 20. September 2005, 2003/05/0192, die Überschreitung dieses Maßes von (hier: 1,5 m) infolge von Anschüttungen zulässig ist, wenn diese Überschreitung dem örtlichen Stadtbild nicht entgegen steht; das heißt, der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gestattet eine Überschreitung durch Anschüttungen, wenn das örtliche Stadtbild dem nicht entgegen steht. Der Nachbarin kommt im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO ein Mitspracherecht zur Frage der Gebäudehöhe auch aus dem Gesichtspunkt zu, ob das örtliche Stadtbild den für die Errichtung des Hauses vorgesehenen Anschüttungen entgegensteht oder nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050063.X04

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2010050063_20130318X04