Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Geschäftszahl

2010/05/0063

Rechtssatz

Die Festlegung im vorliegenden Bebauungsplan, es dürfe der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen, ist "als eine in Bebauungsplänen zulässige Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Wr BauO anzusehen, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurde", wobei aber im Sinne des E vom 20. September 2005, 2003/05/0192, die Überschreitung dieses Maßes von (hier: 1,5 m) infolge von Anschüttungen zulässig ist, wenn diese Überschreitung dem örtlichen Stadtbild nicht entgegen steht; das heißt, der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gestattet eine Überschreitung durch Anschüttungen, wenn das örtliche Stadtbild dem nicht entgegen steht. Der Nachbarin kommt im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO ein Mitspracherecht zur Frage der Gebäudehöhe auch aus dem Gesichtspunkt zu, ob das örtliche Stadtbild den für die Errichtung des Hauses vorgesehenen Anschüttungen entgegensteht oder nicht.