§ 113 Abs. 5 GewO 1994 kennt kein an der jeweiligen Betriebsart des Gastgewerbes gemessenes Durchschnittskalkül. Vielmehr ist alleine entscheidend, ob die angezeigten Vorfälle eine ausreichende Grundlage für sicherheitspolizeiliche Bedenken bilden können, wobei die Bedenken nicht jedenfalls auf Vorkommnisse in der Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssen (Hinweis E vom 22. April 2010, 2009/04/0050, mwN).Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 kennt kein an der jeweiligen Betriebsart des Gastgewerbes gemessenes Durchschnittskalkül. Vielmehr ist alleine entscheidend, ob die angezeigten Vorfälle eine ausreichende Grundlage für sicherheitspolizeiliche Bedenken bilden können, wobei die Bedenken nicht jedenfalls auf Vorkommnisse in der Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssen (Hinweis E vom 22. April 2010, 2009/04/0050, mwN).