Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/03/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2006/03/0014

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litc;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie obliegt es der bf Partei (die sich gegen die Konzessionserteilung wendet) konkret darzulegen, in welcher Weise sie eine Verbesserung der Verkehrsbedienung vorgesehen hat, der durch die beantragte Kraftfahrlinienkonzession vorgegriffen worden ist, die also im Fall der Erteilung dieser Konzession, verglichen mit der Situation ohne Konzessionserteilung, nicht mehr wirtschaftlich verwirklichbar ist. Diese Darlegungspflicht ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG 1999 zwar die Möglichkeit einer Fristsetzung für die Durchführung der Verbesserung vorsieht, dies jedoch der Behörde nicht erlaubt, einem Verkehrsunternehmen ohne einen darauf gerichteten Antrag eine bestimmte Verbesserung der Verkehrsbedienung vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030014.X07

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2006030014_20081217X07

Rechtssatz für 2008/03/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17652 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/03/0090

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0014 E 17. Dezember 2008 RS 7

Stammrechtssatz

In einem Verfahren betreffend Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie obliegt es der bf Partei (die sich gegen die Konzessionserteilung wendet) konkret darzulegen, in welcher Weise sie eine Verbesserung der Verkehrsbedienung vorgesehen hat, der durch die beantragte Kraftfahrlinienkonzession vorgegriffen worden ist, die also im Fall der Erteilung dieser Konzession, verglichen mit der Situation ohne Konzessionserteilung, nicht mehr wirtschaftlich verwirklichbar ist. Diese Darlegungspflicht ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG 1999 zwar die Möglichkeit einer Fristsetzung für die Durchführung der Verbesserung vorsieht, dies jedoch der Behörde nicht erlaubt, einem Verkehrsunternehmen ohne einen darauf gerichteten Antrag eine bestimmte Verbesserung der Verkehrsbedienung vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030090.X01

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2008030090_20090325X01

Rechtssatz für 2010/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18501 A/2012

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/03/0095

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0014 E 17. Dezember 2008 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren betreffend Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie obliegt es der bf Partei (die sich gegen die Konzessionserteilung wendet) konkret darzulegen, in welcher Weise sie eine Verbesserung der Verkehrsbedienung vorgesehen hat, der durch die beantragte Kraftfahrlinienkonzession vorgegriffen worden ist, die also im Fall der Erteilung dieser Konzession, verglichen mit der Situation ohne Konzessionserteilung, nicht mehr wirtschaftlich verwirklichbar ist. Diese Darlegungspflicht ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG 1999 zwar die Möglichkeit einer Fristsetzung für die Durchführung der Verbesserung vorsieht, dies jedoch der Behörde nicht erlaubt, einem Verkehrsunternehmen ohne einen darauf gerichteten Antrag eine bestimmte Verbesserung der Verkehrsbedienung vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030095.X05

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030095_20121022X05