Verwaltungsgerichtshof
17.12.2008
2006/03/0014
In einem Verfahren betreffend Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie obliegt es der bf Partei (die sich gegen die Konzessionserteilung wendet) konkret darzulegen, in welcher Weise sie eine Verbesserung der Verkehrsbedienung vorgesehen hat, der durch die beantragte Kraftfahrlinienkonzession vorgegriffen worden ist, die also im Fall der Erteilung dieser Konzession, verglichen mit der Situation ohne Konzessionserteilung, nicht mehr wirtschaftlich verwirklichbar ist. Diese Darlegungspflicht ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG 1999 zwar die Möglichkeit einer Fristsetzung für die Durchführung der Verbesserung vorsieht, dies jedoch der Behörde nicht erlaubt, einem Verkehrsunternehmen ohne einen darauf gerichteten Antrag eine bestimmte Verbesserung der Verkehrsbedienung vorzuschreiben.